Satzung (Auszüge, Präambel und §§ 1-2)
Präambel
Im Andenken an Dr. med. Arusjak Tschakarjan (10. November 1925 – 31. Oktober 2004),
eingedenk ihrer Freude und Hingabe in der Ausübung ihres Berufs - Kinderärztin,
zu Ehren und zur Fortsetzung ihrer Fürsorge und Unterstützung für finanziell ärmere Menschen und Familien, namentlich für Kinder, und ihrer besonderen Fürsorge und Unterstützung für finanziell ärmere Menschen und Familien, namentlich für Kinder, in Bulgarien wird die Arusjak Tschakarjan Stiftung gegründet.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen
"Arusjak Tschakarjan Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der öffentlichen medizinischen Versorgung und zur Betreuung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher bulgarischer Staatsangehörigkeit hauptsächlich in Bulgarien, in Ausnahmefällen auch außerhalb Bulgariens, durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
- (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Zuwendungen an pädiatrische Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Bulgarien, namentlich Kinderkliniken, für bestimmte Zwecke (z.B. Kauf von Medikamenten, Kauf von medizinischem Gerät u.ä.);
- Förderung von Vorhaben und Maßnahmen pädiatrischer Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Bulgarien, namentlich Kinderkliniken, die die medizinische Versorgung und Betreuung von Kindern aus finanziell schwachen Familien zum Ziel haben.
In Ausnahmefällen kann die Stiftung Zuwendungen für kurzzeitige Auslandsstudienaufenthalte von Studierenden der Medizin oder von jungen Ärztinnen und Ärzten tätigen, sofern die Begünstigten Staatsbürger Bulgariens sind, nachweisen können, dass diese Auslandsstudienaufenthalte für ihr Studium bzw. für ihre Facharztausbildung zur Kinderärztin/Kinderarzt von großer Bedeutung sind und weder durch sie selbst noch durch die Unterstützung anderer Organisationen finanziert werden können, und sich verpflichten, nach diesen Auslandsstudienaufenthalten wieder nach Bulgarien zurückzukehren.